Satzung des Vereins

Zahn und Mensch – Internationales Forum für innovative Zahnheilkunde e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zugehörigkeit

Der Verein führt den Namen „ Zahn und Mensch – Internationales Forum für innovative Zahnheilkunde e.V. “ und hat seinen Sitz in Ostbevern. Der Verein ist unter dem Aktenzeichen 954 vom 15.01.03 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Warendorf eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Förderung der Zahnheilkunde.

ZUM ist ein internationaler Arbeitskreis von Medizinern und medizinischem Fachpersonal, insbesondere Zahnärzten und Zahntechnikern, die das Ziel haben, innovative, interdisziplinäre Zahnheilkunde in höchster fachlicher Qualität zu betreiben. Im Focus steht das Wohl der Menschen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch :

  1. Stellung hoher Ansprüche an die individuellen Leistungen der einzelnen Mitglieder.
    Bei jedem Treffen werden Vorträge und Präsentationen durch den jeweiligen Jahrespräsidenten-/in, rotierend durch ein Mitglied und ggf. durch einen Gastreferenten innerhalb der Gruppe gestaltet.

Der hohe Qualitätsstandard von Referaten und Präsentationen wird durch den jeweiligen Jahrespräsidenten gewährleistet.

Der Inhalt der Vorträge und Präsentationen betrifft sowohl alle Themen der Zahnheilkunde und Zahntechnik sowie deren Randgebiete, als auch die Weitergabe von Informationen und Erfahrungen über praxisbezogene neue Techniken und Materialien.

  • Entwicklung qualitativer Standards innerhalb der Zusammenarbeit Zahnarzt und Zahntechniker, zahnärztlicher und zahntechnischer Tätigkeiten sowie interdisziplinärer Aktivitäten. Entwicklung eines Gütesiegels / Qualitätsgarantie.
  • Herausgabe von Zeitschriften und Mitteilungen zur Präsentation hochwertiger zahnmedizinischer und zahntechnischer Dienstleistungen in der Öffentlichkeit. Vermittlung von Qualitätsdenken an den interessierten  Patienten  sowie Kollegen.
  • Mitarbeit an der Prägung internationaler Zahnheilkunde und Zahntechnik im Sinne des Arbeitskreises Zahn und Mensch.
  • Förderung der gegenseitigen Zusammenarbeit, fachlicher und zwischenmenschlicher Unterstützung.

§ 3 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Aufnahmekriterien

Jedes ZUM- Mitglied hat das Recht neue Mitglieder vorzuschlagen.
Zur Aufnahme in den ZUM- Kreis muss der Kandidat zwei ZUM- Mitglieder als Bürgen nachweisen.
Des weiteren muss er im darauffolgenden halben Jahr einen praktischen Tag anbieten, an dem zwei ZUM- Mitglieder Einblick in seine Tätigkeit bekommen können.

Im darauffolgenden Treffen wird über den Kandidaten berichtet. Danach erfolgt die Abstimmung in geschlossener Wahl. Bei einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder wird der Kandidat zu einem klinisch- wissenschaftlichem Vortrag und zur Aufnahme in den ZUM- Kreis eingeladen.
Bis zur Aufnahme des Kandidaten besteht Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder. Diese Einladung muss innerhalb eines Jahres vom Kandidaten realisiert werden.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden und juristische Person sein, die die Satzung des Vereins anerkennt.  Der Vorstand bestätigt die Aufnahme des neuen Mitgliedes unter den in § 4 angeführten Kriterien. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig über den Antrag entscheidet.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Rückständige Beiträge sind vorher noch zu entrichten.

Die Mitgliedschaft kann gestrichen werden, wenn das Mitglied mehr als einen Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Ausschlussandrohung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Monaten ausgleicht.

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand erfolgen, wenn dieses vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Gegen die vom Vorstand beschlossene Ausschließung aus dem Verein kann das betreffende Mitglied in der nächsten Generalversammlung (bei der Frühjahrstagung) Berufung einlegen.

§ 7 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

  • Der Mitgliedsbeitrag beträgt ab 01.04.2001 monatlich 50,00 Euro
  • Zusätzliche finanzielle Aufwendungen ( z.B. für Fremdreferenten und allgemeine Ausgaben ) werden bei Notwendigkeit unter den Gruppenmitgliedern aufgeteilt.
  • Nicht anwesende Gruppenmitglieder erhalten ebenfalls eine Anteilsrechnung.

Beitragsänderungen bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. das Präsidium
  3. die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden,  zwei Beisitzern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

Der Verein wird durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter im Sinne des § 26 BGB vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein. Die Vorstandsmitglieder führen ihr Amt ehrenamtlich, doch können Aufwandsentschädigungen für gehabte Auslagen bewilligt werden. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der Mitgliederversammlung. Die Amtszeit dauert 2 Jahre und endet mit der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Der Vorstand handelt selbstständig in allen Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht der Zustimmung einer Mitgliederversammlung bedürfen.

§ 10 Das Präsidium

  1. Das Präsidium setzt sich aus zwei Personen zusammen: dem Präsidenten und dem
      Vizepräsidenten.
  2. Die Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten umfasst ein Jahr. Die Amtsübergabe erfolgt jeweils zum Herbsttreffen.
  3. Die Wahl betrifft nur den nächsten Vizepräsidenten. Diese erfolgt zum Frühjahrstreffen. Vorschläge müssen von jedem Mitglied im Vorfeld des Frühjahrstreffens eingereicht werden. Es gilt die einfache Mehrheit. Der Vizepräsident tritt im darauf folgenden Jahr das Amt des Präsidenten an.
  4. Aufgaben des Präsidenten sind:
    • die Repräsentation des Forums nach außen
    • die Organisation der Mitgliederversammlung
    • Klärung interner Probleme und Konflikte
    • Leitung des Forums in Abstimmung mit dem Vorstand
    • Führung der Original-Unterlagen des Forums in Abstimmung mit dem Vorstand.
  5. Aufgaben des Vizepräsident ist die Stellvertretung des Schriftführer mit folgenden Aufgaben
    • Führung des Protokolls der Mitgliederversammlungen, Zusendung innerhalb 4 Wochen nach den Treffen an die Mitglieder

§ 11 Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz in allen Angelegenheiten des Forums. Es soll mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.Sie hat folgende Aufgaben:
      • Entgegennahme und Genehmigung der Geschäfts- und Kassenberichte über das zurückliegende Geschäftsjahr,
      • Entlastung des Vorstandes,
      • Wahl des Vorstandes gemäß § 9
      • Wahl des Kassenprüfers gemäß § 10
      • Festlegung des Vereinsbeitrages,
      • Erledigung vorliegender Anträge,
      • Beschlussfassung über Änderungen und Ergänzungen der Satzung,
      • endgültige Entscheidung über Beschwerden,
      • die Entscheidung von Streitpunkten zwischen Organen des Vereins,
      • die Auflösung des Vereins nach Maßgabe § 14

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Jahrespräsidenten unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
    Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von einem namentlich angeführten Zehntel der Gesamtmitglieder beantragt wird. Dieser Antrag muss unter Angabe der Gründe dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
  3. Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand 2 Monate vorher einzureichen.
    Dringlichkeitsanträge während der Mitgliederversammlung können nur dann zur Verhandlung kommen, wenn mindestens drei Viertel der Anwesenden für die Beratung sind.
  4. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Zu einer Änderung oder Ergänzung der Satzung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  6. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
  7. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Modalitäten zur Mitgliederversammlung:

Jährlich finden zwei regelmäßige Tagungen/Mitgliederversammlungen statt. Die Teilnahme an diesen Tagungen ist Pflicht für jedes Gruppenmitglied.

Frühjahrstagung  (Generalversammlung)
Termin: drittes Wochenende März
Beginn: Freitag, 10.00 Uhr
Ende: Samstag, 16.00 Uhr
Ort: Münsterland/Ostbevern/Telgte

Herbsttagung ( mit Partner )
Termin: erstes Wochenende November
Beginn: Freitag, Beginn 14.00 Uhr
Ende: Sonntag, 12.00 Uhr
Ort: bestimmt der jeweilige Präsident
Teilnahme für Gruppenmitglieder mit Partner/Familie

Ablauf der Frühjahrstagung

Freitag
10.00 Uhr Begrüßung
Interna / Organisatorisches / Kassenbericht
Fachthema / Fallbesprechungen / News

Samstag
08.30 Uhr  Begrüßung, Resümee Freitag
09.00 Uhr  Fachvorträge, Wahlen
16.00 Uhr  Ende

Ablauf der Herbsttagung

Freitag
14.00 Uhr Begrüßung
15.00 Uhr Interna
19.30 Uhr Ende des ersten Sitzungstages

Samstag
09.00- 18.00 Tagung

Sonntag
09.00 Uhr Begrüßung in Praxis/Labor, Darstellung
Vortrag aus der Gruppe

12.00 Uhr Übergabe der Präsidentschaft

§ 12 Kassenprüfer

Zur fortlaufenden Prüfung der Kassen- und Buchführung sowie der jährlichen Geschäfts- und Kassenberichte wählt die Mitgliederversammlung 2 Kassenprüfer. Diese dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören oder Besoldete des Vereins sein. Die Kassenprüfer üben ihr Amt auf 2 Jahre aus. Wiederwahl ist zulässig.

§ 13 Beurkundung der Beschlüsse

Über alle Sitzungen und Verhandlungen des Vereins sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter und gleichzeitig einem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Solange jedoch 7 anwesende Mitglieder für das Weiterbestehen des Vereins sind, kann derselbe nicht aufgelöst werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei einer grundsätzlichen Änderung oder Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vermögen an:
Startbahn e.V., in Ostbevern, zwecks Verwendung für Zwecke der Jugendhilfe und Berufsbildung.

§ 15 Redaktionelle Änderung

Redaktionelle Änderungen dieser Satzung, die das Vereinsregister oder Finanzamt fordert, können vom Vorstand beschlossen werden.

§ 16 Inkrafttreten dieser Satzung

Diese Satzung tritt laut Beschluss der Mitgliederversammlung sofort nach der amtlichen Eintragung in Kraft.

Ostbevern, den 21.03.2009